Turkey Russian Federation United Kingdom(Great Britain) Arab League GermanyFragen und Antworten zum Bürgergeld

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Bürgergeld:

https://www.sgb2.info/DE/Themen/Buergergeld/buergergeld-faq-art.html

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neu zum Thema Bürgergeld ab 01.07.2023:

Berufliche Weiterbildung wird ab 01.07.2023 nochmal extra belohnt.

Zwei weitere gute Gründe für eine Weiterbildung:

1. Weiterbildungsgeld
Sie können zukünftig entweder ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten, wenn Sie an einer abschlussorientierten Weiterbildung teilnehmen, die
nach § 81 SGB III bzw. §§ 112 ff. SGB III gefördert wird.
Dazu gehören:

  • Umschulung bei einem Träger in anerkannten Ausbildungsberufen
  • Betriebliche Einzelumschulungen in Berufen nach BBiG/HwO
  • Weiterbildung mit zertifizierter Teilqualifikation
  • Vorbereitungslehrgänge auf Externen-/Schulfremdenprüfung
  • Rehaspezifische Weiterbildungen mit Abschluss
  • Vorbereitungsmaßnahmen auf rehaspezifische Weiterbildungen mit Abschluss.

Die Förderung erfolgt ab dem 01.07.2023:

  • für abschlussorientierte Weiterbildungen, die nach dem 30.06.2023 beginnen sowie
  • nach § 456 Abs. 1 SGB III für abschlussorientierte Weiterbildungen, die vor dem 01.07.2023 begonnen haben und nach dem 30.06.2023 beendet werden

2. Bürgergeldbonus
oder den Bürgergeldbonus in Höhe von zusätzlich 75 Euro im Monat erhalten.
Den Bürgergeldbonus erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Höhe von monatlich 75 €, wenn sie an einer der Maßnahmen teilnehmen, die in § 16j SGB II
abschließend aufgezählt sind.
Dazu gehören:

  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 SGB III gezahlt wird,
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX,
  • Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a SGB III in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II,
  • Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1 SGB II
  • Den Bürgergeldbonus erhalten Sie auch, wenn die oben genannten Maßnahmen durch einen Rehabilitationsträger gefördert werden. Der Anspruch besteht auch, wenn die Leistungen in Form eines persönlichen Budgets ausgeführt werden.

Die Förderung erfolgt ab dem 01.07.2023:

  • für die Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen, die nach dem 30.06.2023 beginnt, sowie
  • für die Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen, die vor dem 01.07.2023 begonnen hat und nach dem 30.06.2023 beendet wird

Informieren Sie sich gerne über Weiterbildungsmöglichkeiten bei Ihren Ansprechpartner: innen im Jobcenter oder vorab hier.

Schlichtungsverfahren
Ab dem 01.07.2023 besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn es bei der Erstellung oder Verlängerung eines Kooperationsplanes zu keiner gemeinsamen Lösung kommt.

Eine Schlichtungsperson wird dann in einem gemeinsamen Gespräch versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten passt.

Die Schlichtungsperson hat eine neutrale Rolle, denn sie darf vorher nicht in Ihre Beratung eingebunden sein und hat vom Jobcenter keine Vorgaben für das Schlichtungsgespräch.

Damit sich Ihr Eingliederungsprozess nicht unnötig verzögert, ist das Schlichtungsverfahren auf vier Wochen begrenzt.

Das Verfahren kann sowohl von Ihnen oder dem Fallmanagement oder auch gemeinsam eingeleitet werden.

Die Schlichtungsstelle erreichen Sie per Mail unter: schlichtungsstelle@neue-wege.org

Folgende Themen sind für Sie derzeit in Bearbeitung:

Allgemeines

Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt die vorherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden.

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. – 67. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Ebenso haben ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung und auf absehbare Zeit (6 Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann.

Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) und Kräften bestritten werden kann. Um diese zu beseitigen bzw. zu verringern, besteht die Verpflichtung, zumutbare Arbeit anzunehmen.

Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind (auch Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres), jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.

Hierzu gehören:
a) der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
b) als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
• der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
• die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
• der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner
c) die dem Haushalt angehörenden, unter 25jährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen    Leistungsberechtigten oder seines Partners oder dessen Eltern, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichergestellt ist
d) die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unter 25jährigen unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Arbeitslosengeld II können grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten. Bei Ausländern ist zusätzlich der Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen: nur wer ein längerfristiges oder dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik hat, kann Leistungen erhalten. Aus-genommen von den Leistungen sind Ausländer, die weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts und Ausländer, die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen.
Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind, können generell keine Leistungen erhalten.
Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Arbeitslosengeld II wird weiter gezahlt; dies gilt allerdings nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird oder wenn Sie wegen einer Erkrankung voraussichtlich länger als 6 Monate in ein Krankenhaus aufgenommen werden müssen. Bei einer Aufnahme in eine sonstige, nicht medizinische Einrichtung (z.B. Einrichtung zur Drogennachsorge) besteht kein Anspruch auf Anspruch auf Alg II.

Antragstellung, Verfahren

Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird Ihnen nicht automatisch zugesandt. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung hingewiesen. Dort erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt wieder ab.

Für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Bergstraße haben, ist der Antrag bei Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- einzureichen. Sollten Sie Hilfestellung beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite.

Die Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag gewährt. Die Leistung wird ab dem Tag der Antragstellung erbracht, nicht für Zeiten davor. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Einmalige Beihilfen, Darlehen für unabweisbaren Bedarf und Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen.

Sie erhalten die Leistungen auf Ihr Konto überwiesen. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten gezahlt werden. Das Arbeitslosengeld II wird am Monatsanfang ausgezahlt. Dies gilt es z.B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.

Solange Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) vorliegen. Jedoch werden die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen geprüft. In der Regel werden die Leistungen für 6 Monate bewilligt.

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.

Die Leistung wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt, der nicht zurück zu zahlen ist. In manchen Fällen hat der Gesetzgeber jedoch die Gewährung von Darlehen vorgesehen. Sofern eine an Sie gezahlte Geldleistung nur als Darlehen gewährt werden kann, wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes getilgt.

Eine Rückzahlung kann auch in Frage kommen, wenn Sie die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (wenn z.B. die Zahlung deshalb erforderlich wird, weil Sie Ihren Arbeitsplatz durch Eigenverschulden verloren haben).

Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Für ein persönliches Gespräch mit Ihrem Fallmanager vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist nach Bescheidzugang. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und sollte begründet werden. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragt haben oder Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).

(Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Fallmanager. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.)

Grundsätzlich ist durch Sie sicherzustellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Die Dauer der maximal möglichen Ortsabwesenheit beträgt im Regelfall bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr. Die Ortsabwesenheit ist zu beantragen.

Vor Beginn der Abwesenheit muss Ihr Fallmanager zustimmen. Wenn Sie sich ohne Zustimmung ihres Fallmanagers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, erhalten Sie für diese Zeit keine Leistungen. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen bzw. die eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II ausüben, wird Ortsabwesenheit mindestens für die vertraglich bzw. gesetzlich zustehende Urlaubsdauer gewährt.

Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, sondern nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des (unter 25jährigen) Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 3 Jahre gezahlt. Pro Kind gibt es maximal 185 Euro monatlich. Eigenes Einkommen des Kindes wird auf den Anspruch auf Kinderzuschlag angerechnet.
Für die Gewährung des Kinderzuschlages ist Ihre Familienkasse zuständig.
Grundsätzlich ist der Kinderzuschlag vorrangig vor der Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB II.
Wer Kinderzuschlag erhält, hat in der Regel auch zusätzlich einen Wohngeldanspruch.

Wenn Sie nicht familienversichert werden können, sind Sie in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausnahmen könnten sich aus einer Selbstständigkeit oder im Beamtenverhältnis ergeben. Leben mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld II in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wird ein Pflichtversicherter bestimmt (in einer eheähnlichen Gemeinschaft können auch beide Partner pflichtversichert sein). Die übrigen Mitglieder werden dann im Rahmen der Familienversicherung berücksichtigt. Für nähere Auskünfte, auch zum Verfahren wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Gesundheitsfonds gezahlt.

Rentenversicherungsbeiträge werden seit 01.01.2011 im Rahmen von Arbeitslosengeld II nicht mehr gezahlt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden jedoch dem Rententräger als Anrechnungszeiten gemeldet.

Eine Familienversicherung wie bei Ehepaaren ist zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht möglich. Sie müssen daher selbst eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit abschließen. Werden Sie durch die Beitragszahlungen hilfebedürftig, so erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zu Ihren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Regelleistungen

Die Pauschalen betragen zurzeit

  • für Alleinerziehende oder Alleinstehende ab 01.01.2022 =  449 Euro
  • für (Ehe)Partner ab 01.01.2022 = je 404 Euro

Ein Beispiel: Beziehen beide (Ehe-)Partner Arbeitslosengeld II, beträgt der Regelbedarf zusammen 853 Euro (zuzüglich angemessener Wohnungs- und Heizungskosten).

Sind Sie unverheiratet und leben alleine oder in einer Wohngemeinschaft, gelten Sie als allein stehend.

Allein erziehend sind Personen, die allein stehend sind, mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.

  • Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Tag vor dem 6. Geburtstag) bekommen Sie je Kind  285 Euro Sozialgeld (ab 01.01.2022).
  • Ab dem 6. Geburtstag bis einen Tag vor dem 14. Geburtstag erhalten Sie je Kind 311 Euro Sozialgeld (ab 01.01.2022)
  • Ab dem 14. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 376 Euro Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II (je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht); (ab 01.01.2022)
  • Ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ein Tag vor dem 25. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 360 Euro Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht); (ab 01.01.2022)

Kinder unter 25 gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Falls sie sich in einer Ausbildung befinden und einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, kann ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Frage kommen. Klären Sie den Anspruch im Einzelfall mit Ihrem Fallmanager oder Ihrer Fallmanagerin.

Es können Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel) gewährt werden, hiervon wird jedoch nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht. Lebensmittelgutscheine werden im Einzelfall insbesondere für Leistungsempfänger unter 25 Jahren ausgestellt (siehe unter „Fördern und Fordern“).

Unterkunftskosten

Durchschnittlich können die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden:
1 Person bis ca. 50 qm
2 Personen bis 60 qm
3 Personen bis 75 qm
4 Personen bis 87 qm
sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 12 qm mehr.

Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation zur (angemessenen) Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

Die Mietkosten müssen „angemessen“ sein. Hierfür hat das KreisJobCenter Richtwerte festgelegt, bis zu denen die Wohnungskosten übernommen werden. Ist die Miete nach diesen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen; allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen (längstens sechs Monate). Nach dieser Frist werden nur noch die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen.

Sie müssen nicht umziehen. Es werden dann allerdings nach der Übergangsfrist nur noch die angemessenen Kosten übernommen – die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie selbst tragen.

Die Umzugskosten werden dann übernommen, wenn der Wohnungswechsel notwendig (bzw. vom Leistungsträger verlangt) wurde und wenn die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Nehmen Sie in jedem Fall vor dem Umzug Rücksprache mit Ihrem Fallmanager. In bestimmten Fällen kann auch die Kaution als Darlehen gewährt werden.

Grundsätzlich nicht, denn im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden die Kosten für Unterkunft übernommen, soweit diese angemessen sind.
Allerdings besteht die Möglichkeit, für Kinder, die in der Haushaltsgemeinschaft aufgrund ihres Einkommens keinen eigenen Anspruch auf SGB-II-Leistungen haben, Wohngeld zu beantragen.
Für Eigenheimbesitzer lohnt sich jedoch teilweise eine Vergleichsberechnung – wenn das zu gewährende Wohngeld höher ist als die nach dem SGB II zu berücksichtigenden Hauslasten, kann der Leistungsempfänger die Gewährung von Wohngeld wählen.

Mehrbedarf, Zuschläge, Beihilfen

Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein „Mehrbedarf“ von 17 Prozent des Regelbedarfes gewährt. Ihnen stehen also neben den 404 Euro für Alleinstehende weitere 68,68 Euro monatlich zu.

Alleinerziehende – also Personen, die alleine für Pflege und Erziehung eines Kindes sorgen – erhalten folgende Zuschläge zu ihrem Regelbedarf:

a) in Höhe von 36 % des Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben
b) oder in Höhe von 12 % für jedes minderjährige Kind (wenn dies günstiger als a) ist), maximal jedoch 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs.

Personen, die tatsächlich krankheitsbedingt eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, erhalten hierfür einen Zuschlag zur Regelleistung.
Ihr Hausarzt muss die Erkrankung bestätigen. Formulare hierfür erhalten Sie von Ihrem Fallmanager bzw. im Download unserer Internetseite.
Der Amtsarzt überprüft, wie hoch nach Ihrem Krankheitsbild der Mehraufwand für die Ernährung ist.

Ein Mehrbedarf kann auch anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hierbei muss es sich um einen Bedarf handeln, der seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf in diesem Bereich abweicht. Falls bei Ihnen ein solcher Bedarf besteht, wenden Sie sich bitte an Ihren Fallmanager

Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr Fallmanager jedoch eine Übernahme befürworten (z.B. bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen. Im Rahmen einer Erwerbstätigkeit können die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Kosten und damit evtl. auch Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd angesetzt werden.

Beihilfen werden gewährt für die Erstausstattung einer Wohnung (nur bei erstmaliger Neugründung eines Hausstandes), für Bekleidungsbedarf in der Schwangerschaft sowie für die Erstlingsausstattung bei Geburt (einschließlich Kinderbett, Kinderwagen).
Auch für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können im Einzelfall Beihilfen gewährt werden.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden zudem Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt (z.B. für Schulausstattung, Klassenfahrten, Mittagsverpfegung, etc).
Die Einzelheiten der Leistungen für Bildung und Teilhabe können sie unter dem folgenden Link einsehen: XXXXXX

Nein. Als Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits im Regelbedarf berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen.

Einkommen

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerte Vorteile zum Einkommen, z.B.:

• Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
• Unterhaltsleistungen
• Arbeitslosengeld oder Krankengeld
• Kapital- und Zinserträge
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Kindergeld
• Renten

Ja. Völlig anrechnungsfrei bleiben Leistungen nach dem SGB II, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Schmerzensgeld nach § 253 BGB bleibt ebenso anrechnungsfrei – Schadenersatzleistungen (z.B. Entschädigung für Verdienstausfall) hingegen nicht. Weitere Ausnahmen klären Sie bitte mit Ihrem Fallmanager.

Abgesetzt werden auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt

Außerdem werden vom Einkommen geförderte Altersvorsorgebeiträge („Riester-Rentenbeiträge“) abgezogen.

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben bleiben ebenfalls anrechnungsfrei (siehe nächste Frage).

Bei erwerbstätigen Leistungsempfängern werden die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro ist grundsätzlich anrechnungsfrei, da ein Grundabsetzungsbetrag in Höhe von 100 Euro immer berücksichtigt wird. Hierin enthalten sind alle notwendigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit anfallen (z. Bsp. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Ver-sicherungen). Bei einem Bruttoeinkommen oberhalb von 400 € können gegen Nachweis höhere Beträge abgesetzt werden.

Neben diesem Grundfreibetrag bleiben frei:
• zwischen 100,01 und 1.000 €    zusätzlich 20% des Bruttolohnes.
• zwischen 1000,01 und 1.200 €  zusätzlich 10% des Bruttolohnes
(hat der Bezieher von ALG-II mindestens ein minderjähriges Kind bzw. lebt mit einem solchen Kind in
Bedarfsgemeinschaft, so steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500 €).

Beim Zusammentreffen von Erwerbstätigkeit und ehrenamtlicher Tätigkeit kann der Freibetrag bis zu 200€ betragen.

Ja. Schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sog. „Mini-Jobs“) auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht. – Allerdings wird Ihnen das erzielte Einkommen zum Teil angerechnet.

Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet.

Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.

Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihres Partners angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt.

Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet.

Diese Frage richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Rahmen des SGB II gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten – es sei denn, Ihre Eltern hätten den Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits geltend gemacht. Sofern Sie mit Ihren Eltern zusammen wohnen, gelten Sie als Haushaltsgemeinschaft – hierzu siehe Frage 54.

Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Genaueres regelt das BGB. Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, Arbeit etc.) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft und kann daher nur im Einzelfall geklärt werden. Für Kinder unter 25 Jahren wird seit dem 01.07.2006 grundsätzlich das Elterneinkommen im Rahmen einer sog. Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt (siehe oben).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Verwandte und Verschwägerte gegenseitig finanziell unterstützen, wenn sie in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Dies gilt aber nur, wenn dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann. Dabei gelten wesentlich höhere Einkommensfreibeträge als bei einer Bedarfsgemein-schaft: das Einkommen des Verwandten wird nur angerechnet, wenn es nach Abzug aller Freibeträge den doppelten Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 zuzüglich der anteiligen Unterkunftskosten sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden Einnahmen nicht überschreitet. Beim Vermögen gelten die gleichen Beträge wie für den Antragsteller selbst. – Die Vermutung kann durch Erklärung widerlegt werden.

Sofern der Unterhalt tituliert ist und das Einkommen Ihres Partners oberhalb seines Selbstbehaltes liegt, wird der Unterhaltsbeitrag (ggf. teilweise) berücksichtigt. Der Unterhaltspflichtige muss jedoch nachweisen, dass er den Unterhaltsanspruch tatsächlich zahlt.

Der Lottogewinn wird von dem Monat an als Einkommen berücksichtigt, in dem er zufließt. Wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde, wird der Lottogewinn auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufgeteilt und der monatliche Teilbetrag als Einkommen angerechnet. Nach 6 Monaten wird geprüft, ob der verbleibende Teil des Gewinns als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist.

Vermögen

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.

Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.

Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist.

Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.

Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein – und für eine neue Arbeitstelle ggf. pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der PKW im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.

Die Prüfung, ob eine selbst bewohnte Eigentumswohnung (oder Haus) angemessen ist, hängt von der Größe der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner ab. Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (z. B. Vermietung eines oder mehrerer Zimmer, Einliegerwohnung).

Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden („angemessene Kosten“). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft die Schuldzinsen berücksichtigt – denn was für den Mieter die Miet-zahlung, sind für den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung angesetzt. Tilgungsraten können jedoch nicht übernommen werden, da sie der Vermögensbildung dienen.

Über die Höhe der genannten Grenzen informiert Sie Ihr Fallmanager.

Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.

Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partner steht ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 3.100 Euro, höchstens 9.750 – 10.050 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr). Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Jedem hilfebedürftigen, minderjährigen Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen für Ihre Altersvorsorge ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 48.750 – 50.250 Euro (gestaffelt nach Geburtsjahr) zu. Zusätzlich ist vom Vermögen die Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges abzusetzen.

Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zur Verfügung.

Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen dieses einsetzen, somit auch ihr Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und nur oberhalb bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei 3.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Werden diese Freigrenzen (wieder) unterschritten, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II.

Die „Riester-Rente“ bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.

Auch eine Lebensversicherung (LV) ist Vermögen und wird deshalb grundsätzlich angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den u.a. auch eine LV fällt. Mehr dazu siehe unter Frage 61.
Eine Lebensversicherung ist dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Wann eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Derzeit wird die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit bei einem Verlust zwischen 15 und 20 Prozent gezogen, d.h. wenn der Rückkaufswert der Versicherung die Summe der eingezahlten Beträge um 15 bis 20 Prozent unterschreitet.

Lebensversicherung als Altersvorsorge: Die Lebensversicherung gilt dann als Altersvorsorge, wenn sichergestellt ist, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den tatsächlichen Ruhestand verwertbar, wird die Lebensversicherung hingegen bei der Verwertung unter Umständen berücksichtigt.

Allerdings kann der verpflichtende Einsatz dieser Mittel für den Lebensunterhalt dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Vermögen, das für die Altersvorsorge angespart wurde, bis zum Eintritt in den Ruhestand besonders zu schützen, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Bisher privilegiertes Altersvermögen ist daher unter Umständen auch weiterhin vom Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGBII umfasst, wenn für die Zeit bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand

  • die bestehende Anlage verlängert oder
  • das Vermögen mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss angelegt wird.

Falls das nicht möglich ist, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geprüft werden, inwieweit eine nicht nur unbeachtliche Versorgungslücke durch die vorzeitige Verwendung besteht, die eine Härtefallregelung erforderlich macht.

Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die „Riester-Rente“ und die oben genannte Variante der Lebensversicherung als Altersvorsorge.

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG).

Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Di-rektzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen – auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben. Welche Auswirkungen die Erbschaft auf Ihren Leistungsanspruch hat, wird Ihr Fallmanager mit Ihnen besprechen.

Fördern und Fordern

Unter „Fördern“ versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügungen stehen.

„Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.

Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem Leistungsberechtigten geschlossen. Sie gilt für jeweils bis zu 6 Monate. Darin ist einerseits festgelegt, was der Leistungsberechtigte unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden (z.B. wieder in Arbeit zu kommen). Das kann z.B. die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Arbeitsgelegenheit sein. Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen er erhält, die dafür erforderlich sind (z. B. Übernahme von Lehrgangs- und Fahrtkosten).

Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einem Fallmanager betreut. Dieser unterstützt und berät Sie in allen Fragen zu Leistungen, Förderungen etc. – immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Dem Ansprechpartner steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie z.B. Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Trai-ningsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. – Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget des KreisJobCenters bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder weiter ausüben wollen, haben Sie die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen zu beantragen. Hierzu ist ein Konzept über Ihre Geschäftsidee vorzulegen, welches von einer fachkundigen Stelle überprüft werden muss. Fällt die Stellungnahme dieser Stelle positiv aus und wird die gesicherte Erwartung ausgesprochen, dass die angestrebte selbständige Tätigkeit tragfähig ist und dadurch die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden werden kann, können im Einzelfall Leistungen zur Eingliederung nach § 16 b und c SGB II gewährt werden.

Unter einem „1-Euro-Job“ versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche dem Arbeitslosengeld II – Empfänger durch den Träger der Grundsicherung angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im .öffentlichen Interesse und sollen die Chancen des Einzelnen auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erhöhen. Das Einkommen daraus wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Das KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf gewährt übrigens für diese Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung von 1,50 Euro pro Stunde.

Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenom-men. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, d.h. eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.

Jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt dazu, dass der Regelbedarf für 3 Monate um 30 % abgesenkt wird. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt.
Bei einer wiederholten Ablehnung innerhalb eines Jahres wird das Arbeitslosengeld II um 60 % der Regelleistung gemindert. Bei einer weiteren Wiederholung wird das Arbeitslosengeld II um 100 % gemindert.

Das KreisJobCenter kann bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistung oder geldwerte Leistung erbringen. Da es sich um zumutbare Arbeit handelt, liegt es im Verantwortungsbereich des Betroffenen, diese Folgen nicht eintreten zu lassen.

Lehnen Jugendliche unter 25 Jahren eine zumutbare Arbeit – sei es Erwerbstätigkeit, Ausbildung, eine Eingliederungsmaßnahme oder eine Arbeitsgelegenheit – ab, wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt. Die Zahlung der Miete und Heizkosten erfolgt dann direkt an den Vermieter. Der notwendige Lebensbedarf wird durch die Aushändigung von Warenbezugsscheinen sichergestellt.

Sie können Arbeitslosengeld II erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Allerdings wird in diesem Fall – da Sie die Bedürftigkeit selbst verschuldet haben – Ihre Regelleistung um 30 % gemindert. Die durch Ihr Verschulden entstandenen Kosten müssen Sie nach Beendigung der Notlage dem Träger der Grundsicherung erstatten.

Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist.
Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Arbeitslosengeld II rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z.B. bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).

Personen, welche die Regelung nach §§ 65 SGB II/428 SGB III in Anspruch genommen haben, müssen sich der Arbeitsvermittlung nicht „zur Verfügung stellen“.
Die Sonderregelung gilt jedoch nur noch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

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