Eingliederungszuschüsse
Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in Ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung beantragen.
Die Förderhöhe und die Förderdauer eines Eingliederungszuschusses richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).
Die Eingliederungszuschüsse können nur für Personen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II im Kreis Bergstraße erhalten. Die Antragstellung muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. der Arbeitsaufnahme von Ihnen als Arbeitgeber erfolgen. Der Antrag ist bei Neue Wege Kreis Bergstraße, Bereich Förderinstrumente zu stellen.
Förderfähig sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ab 15 Wochenstunden, die auf Dauer angelegt sind. Der Arbeitsvertrag muss für mindestens 12 Monate abgeschlossen werden. Die Arbeitsvergütung unterliegt entweder einer Tarifbindung oder muss im ortsüblichen Rahmen erfolgen. Die Vergütung darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Bei geförderten Arbeitsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung. Die Nachbeschäftigungszeit beläuft sich auf den Zeitraum der Förderdauer.
Bei einem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleitung, über die Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe und Dauer der Förderung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden kann.
Laden Sie sich hier den Antrag auf Eingliederungszuschuss herunter:
Antrag-auf-Eingliederungszuschuss_Stand4_2021.pdf
https://www.neue-wege.org/merkblatt-egz-zeitarbeit/
Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Bitte wenden Sie sich direkt an:
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-Kommunales Jobcenter-
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