Lohnkostenzuschuss

nach dem Teilhabechancengesetz (§ 16e/i SGB II)

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Mit dem 01.01.2019 hat die Bundesregierung im Rahmen des Teilhabechancengesetzes zwei neue Förderungen zur Integration Langzeitarbeitsloser ins SGB II aufgenommen.

Hierbei handelt es sich um Leistungen mit denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unterstützt werden, die Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen.

  1. Von der neuen Förderung „Eingliederung von Arbeitslosen“ nach § 16 e SBG II können Menschen profitieren, die
  • für mindestens zwei Jahre arbeitslos sind
  • für die kein Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II i.V.m. § 88 SGB III greift

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

  1. Von der neuen Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II können Menschen profitieren, die
  • über 25 Jahre alt sind
  • für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht beschäftigt waren
  • für die kein Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II i.V.m. § 88 SGB III

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, können mit einem Zuschuss zum Gehalt des neuen Mitarbeitenden gefördert werden. In den ersten beiden Jahren sind das 100 Prozent des Mindestlohns ­ es sei denn, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern finanziert werden.

Bei beiden Förderungen unterstützen sogenannte „Coaches“ die ehemaligen Langzeitarbeitslosen dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, bspw. indem sie bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags helfen.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Mitarbeitenden einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit unserem Arbeitgeberservice auf.

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