Die Satzung des Eigenbetriebs Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter-
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 30 Nr. 5 und 52 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I, S. 786, 794) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Nr. 1 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I, S. 786, 800), hat der Kreistag des Kreises Bergstraße in seiner Sitzung am 18.06.2012 die folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- beschlossen:
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter-
§ 1 Gegenstand, Name, Zweck
(1) Als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3057) geändert worden ist, ist der Kreis Bergstraße zur Wahrnehmung und Durchführung dieser Aufgaben verpflichtet. Der Kreis Bergstraße hat für die Erfüllung dieser Aufgabe einen Eigenbetrieb gegründet. Dieser Betrieb bildet eine organisatorische und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung), die nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt wird.
(2) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Neue Wege Kreis Bergstraße
-Kommunales Jobcenter-”.
(3) Zu den Aufgaben des Eigenbetriebs gehören insbesondere:
- Entscheidungen über Anträge des gesetzlich geregelten Personenkreises
- Beratung, Qualifizierung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen, Arbeitslosen ohne Berufsausbildung und sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen
- qualifizierende Beschäftigung für den oben genannten Personenkreis
- Wirkungsforschung
§ 2 Betriebsleitung
(1) Der Kreisausschuss bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes eine(n) Betriebsleiter/in und eine(n) Stellvertreter/in. Diese vertreten den Eigenbetrieb gemeinschaftlich.
(2) Die Aufgaben der Betriebsleitung richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 4 EigBGes) und den Regelungen dieser Satzung. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Die Betriebsleitung hat den Betrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission vorzubereiten und die Beschlüsse des Kreisausschusses in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorzubereiten. Sie hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Betriebsleitung hat Eingliederungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Betriebskommission sowohl beim erstmaligen Abschluss mit einem Träger als auch bei der Verlängerung von Verträgen zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3 Betriebskommission
(1) Der Kreisausschuss beruft eine Betriebskommission.
Ihr gehören an:
- elf Mitglieder des Kreistages
- drei Mitglieder des Kreisausschusses
- Kraft Amtes der/die Landrat/rätin oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses, sowie zwei weitere Mitglieder des Kreisausschusses, darunter die/der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete
- zwei Mitglieder des Personalrats
- drei in den Aufgaben des Eigenbetriebs besonders erfahrene Personen, die auf Vorschlag des Kreisausschusses vom Kreistag gewählt werden
Die Mitglieder haben für den Verhinderungsfall jeweils eine Stellvertretung.
(2) Die Betriebskommission hat die sich aus § 7 EigBGes ergebenden Aufgaben.
Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Überwachung der Betriebsleitung und Entscheidungen über Qualifizierungs- und Eingliederungsmaßnahmen
- die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 95 vom Hundert des Stammkapitals nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung übersteigt
- die Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen nach § 10 Abs. 1 EigBGes gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit ihr Wert 20 vom Hundert des Stammkapitals übersteigt
- der Verzicht auf Forderungen sowie die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, die im Einzelfall mehr als 20 vom Hundert des Stammkapitals betragen
§ 4 Kreistag
Der Kreistag hat die sich aus § 5 Nr. 1-13 EigBGes ergebenden Aufgaben mit der Maßgabe, dass ihm die Verfügung über Vermögensgegenstände obliegt, die zum Sondervermögen nach § 10 Abs. 1 EigBGes gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit ihr Wert die Höhe des Stammkapitals nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung übersteigt.
§ 5 Kreisausschuss
(1) Die Aufgaben des Kreisausschusses richten sich nach § 8 EigBGes.
(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Kreisausschusses für die gesamte Kreisverwaltung gelten sinngemäß für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist und soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder diese Betriebssatzung entgegenstehen.
(3) Der Kreisausschuss regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission und der Betriebsleitung durch je eine Geschäftsordnung, soweit dies erforderlich ist.
§ 6 Personalangelegenheiten
(1) Der/Die Betriebsleiter/in, deren Stellvertreter/in und die Beamten sowie die übrigen Beschäftigten ab der Entgeltgruppe TvöD 12 werden vom Kreisausschuss als Bedienstete des Kreises eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
(2) Der Betriebsleitung wird mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Beschäftigten nach Maßgabe der Stellenübersicht die Befugnis zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten übertragen. Die Betriebsleitung bedient sich bei allen Aufgaben der Personalbewirtschaftung und -verwaltung der Abteilung Personalmanagement der Kreisverwaltung Bergstraße.
(3) Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebs ist der/die Landrat/rätin.
§ 7 Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt den Kreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht der Entscheidung des Kreistages oder des Kreisausschusses unterliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich, bei Verhinderung der/des Betriebsleiters/in und/oder der/des Stellvertreters/in kann dieser/diese durch eine(n) weitere(n) Mitarbeiter/in vertreten werden. Diesbezüglich trifft die Betriebsleitung gemeinsam eine Vertretungsregelung, die der Betriebskommission zur Kenntnis zu geben ist.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung gemeinschaftlich abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie die Voraussetzungen des § 71 HGO erfüllen.
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Kreisausschuss öffentlich bekannt gemacht.
§ 8 Wirtschaftsführung
(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro).
(2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die Vorschriften des 2. Teils des Eigenbetriebsgesetzes Anwendung.
(3) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Kreiskasse verbunden; die Geldverwaltung obliegt der Kreiskasse.
(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die nach § 27 Abs. 4 EigBGes vorzunehmenden Bekanntmachungen und öffentlichen Auslegungen erfolgen entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung des Kreises Bergstraße.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- vom 20.12.2004, zuletzt geändert am 20.06.2011, außer Kraft.
Heppenheim, den 20.06.2012
Kreis Bergstraße
Der Kreisausschuss
gez.
Matthias Wilkes
Landrat
Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter-
Walther-Rathenau-Straße 2
64646 Heppenheim
Telefon: 06252 15-6500
Telefax: 06252 15-6060
Email: info@neue-wege.org