Zahlreiche Änderungen für Leistungsbezieher (Hartz IV) im SGB II

Zum Jahresbeginn treten einige gesetzliche Veränderungen im SGB II (Hartz IV) in Kraft: Das Elterngeld war bisher in Höhe von 300,— Euro monatlich anrechnungsfrei, zukünftig ist es vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Freibetrag bis zu 300,— Euro besteht dann noch, wenn die Eltern vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt. Stattdessen werden die Zeiten des Leistungsbezuges unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung gemeldet.
Entsprechend wird auch der Zuschuss zu den Beträgen zur Rentenversicherung nicht mehr gezahlt. Dies betrifft Leistungsberechtigte, die vor Bezug der Grundsicherungsleistung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren. Dies betrifft größtenteils Selbstständige.
Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist gestrichen. Bisher bestand nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I für eine Übergangszeit von zwei Jahren monatlich ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Dieser betrug im ersten Jahr höchstens 160,— Euro, im zweiten Jahr 80,— Euro.

Die Bundesregierung beabsichtigt die Einführung von Leistungen für Kinder für Bildung und Teilhabe. Zurzeit wird darüber im Vermittlungsausschuss beraten, es bestehen noch keine gesetzlichen Regelungen.
Über weitere Änderungen werden wir informieren.

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