Neue Wege beugt sittenwidrigen Arbeitsverhältnissen vor

Arbeitgeberservice prüft Arbeitsverträge

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten und „das Anstandsgefühl aller gerecht Denkenden“ verstößt – so das Bürgerliche Gesetzbuch. Was dies für die Höhe von Löhnen bedeutet hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt. Danach ist eine Bezahlung sittenwidrig, wenn sie nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Region üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Ob dies auf einen Arbeitgeber zutrifft wird vom Kommunalen Jobcenter Neue Wege Kreis Bergstraße geprüft. Um Lohndumping und sittenwidrigen Löhnen entgegenzuwirken, kontrollieren die Mitarbeiter des Arbeitgeberservices des Jobcenters Arbeitsverträge und Unternehmen genau. Ob Stundenlohn, Wochenstundenzahl, Urlaubsregelungen oder Vertragslaufzeit – alle Verträge müssen den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen.

„Wer seinen Beschäftigten nur zwei, drei Euro die Stunde zahlt und darauf spekuliert, dass der Staat den Lohn mit Sozialleistungen aus Steuergeldern aufstockt, muss mit Konsequen-zen rechnen. Grundlage für die Prüfung sittenwidriger Löhne sind bei Neue Wege
Tarifverträge oder ortsübliche Löhne“, erklärt der Erste Kreisbeigeordnete und Sozialdezernent Thomas Metz.

Betriebsleiter Stefan Rechmann ergänzt: „Gegen Unternehmen, die den Sozialstaat
missbrauchen, sittenwidrige Löhne zahlen und ihren Mitarbeitern erklären, sie können das, was ihnen zum Lebensunterhalt fehlt, vom Staat aufstocken lassen und zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen, werden wir konsequent vorgehen. Wir orientieren uns an der Definition des Bundessozialgerichts, dass Lohnwucher auch dann vorliegt, wenn das gezahlte Arbeitsentgelt zwei Drittel des branchenüblichen Tariflohns unterschreitet. Die überwiegende Mehrheit der Bergsträßer Arbeitgeber gibt uns allerdings keinen Anlass zur Überprüfung und sind nicht von dieser Thematik betroffen. Unsere Mitarbeiter sind jedoch stets aufmerksam. Sollten wir Verstöße gegen Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere sittenwidrige Löhne feststellen, wird zunächst im Gespräch mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Problematik erörtert, mit dem Ziel ein angemessenes Lohnniveau zu erreichen. Bleiben diese Gespräche in Bezug auf die Entlohnung erfolglos müssen wir gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.“

Auch bei Eingliederungszuschüssen, die von Neue Wege an Arbeitnehmer gezahlt werden können, gibt es spezielle Anforderungen. Einen Eingliederungszuschuss und damit einen Ausgleich zu einer etwaigen Minderleistung, können Arbeitgeber für künftige Arbeitnehmer dann beantragen, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Die Förderhöhe und –dauer richten sich hierbei nach Umfang der Einschränkungen des Arbeitnehmers. Förderfähig sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse von mindestens 15 Wochenstunden, die auf Dauer angelegt sind. Der Arbeitsvertrag muss für mindestens 12 Monate abgeschlossen werden. Sollte keine Tarifbindung bestehen, ist ein ortsübliches Arbeitsentgelt zu zahlen.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert