Übergangsregelegungen zur Bewilligung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II

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  1. Aufrechterhaltung der Kommunikation

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Ab sofort (27.07.2020) sind wir NACH TERMINVEREINBARUNG für Sie da:

In den Servicepoints:

Bei einer Erstberatung, Antragstellung und allgemeine Beratungen

Im Fallmanagement:

Bei der Antragsabgabe eines Erstantrags, bei Beratungsgesprächen wichtiger Leistungsangelegenheiten ALG II und bei Beratungsgesprächen rund um die Vermittlung in Arbeit.r Terminvereinbarung und alleinigen Abgabe von Unterlagen nutzen Sie bitte unbedingt unsere anderen Kontaktmöglichkeiten. 

Bitte kommen Sie –auch zu Ihrem Schutz– NICHT ohne TERMINABSPRACHE in die Servicepoints der Jobcenter.

Der Zugang ist nur mit Termin oder im Notfall möglich.

Bitte kommen Sie pünktlich und beachten Sie, dass wir Ihnen nur zum Zeitpunkt des Termins Zutritt zum Gebäude gewähren können. Als Begleitung ist maximal eine weitere Person zugelassen. Bitte bringen Sie zum Termin Ihr Einladungsschreiben mit und zeigen Sie dieses am Empfang vor.

Bitte beachten Sie außerdem die Maskenpflicht!           

Nutzen Sie andere Kontaktmöglichkeiten zu uns. Wir sind erreichbar:

Unsere allgemeinen Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage. Die Kontaktdaten Ihres Sachbearbeiters / Arbeitsvermittlers finden Sie auf unseren Schreiben im rechten oberen Teil.

  1. Erstantragstellung

Die Antragstellung wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie den Antrag gestellt haben. so dass sich im Regelfall selbst durch eine Verzögerung in der Antragsstellung keine negativen Auswirkungen ergeben. Im Übrigen ist die Antragstellung an keine Form gebunden. Es besteht daher die Möglichkeit der postalischen, mündlichen, telefonischen als auch der Antragstellung per E-Mail. Auch der Einwurf in den Hausbriefkasten ist möglich.

Die Antragsformulare sowie weitere Informationen zur Antragstellung stehen für Sie auf unserer Homepage bereit (www.neue-wege.org).

Bitte achten Sie darauf, alle Fragen der Anträge und alle Anlagen vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und die Angaben durch Nachweise zu ergänzen. Sie helfen damit, die Bearbeitungszeit deutlich zu verkürzen.

Bitte beachten Sie, dass sich trotz Einreichens vollständiger Unterlagen Nachfragen ergeben können.

Sobald Sie über die oben genannten Wege erstmalig Leistungen beantragt haben, können Sie alle weiteren Nachweise und Mitteilungen auch bequem über unseren Online-Service NW Digital übermitteln. Den Antrag auf Zugang zu NW Digital finden Sie unter: https://www.neue-wege.org/nwdigital/.

  1. Weiterbewilligungsantrag

Für die Weiterbewilligung von Leistungen ist aktuell keine Antragstellung erforderlich. Ihre Leistungen werden automatisch bewilligt und Ihnen ein entsprechender Bescheid zugestellt.

Dies gilt für alle deren Leistungsbewilligung in der Zeit vom 31.03.2020 bis 31.07.2020 endet. Den Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums können Sie ihrem aktuellen Bescheid entnehmen.

Sollte Sie aufgrund von Kurzarbeit, Kündigung oder Einschränkungen in Ihrer Berufsausübung (z.B. Verbot aufgrund der Corona-Pandemie) über weniger Einkommen verfügen,

teilen Sie uns dies bitte dennoch mit, damit dies bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt werden kann.

Sie sind, auch ohne Antragstellung, weiterhin verpflichtet alle Änderungen mitzuteilen und nachzuweisen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer SGB II-Leistungen bzw. Ihren grundsätzlichen Anspruch haben.“

  1. Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Sollten Sie während der Ortsabwesenheit erkranken und ist eine Rückkehr deshalb nicht möglich, ist dieser Umstand nachzuweisen.

Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Sie an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z. B. wegen Quarantäne o. ä.) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist.

Eine persönliche Vorsprache nach Rückkehr aus der Ortsabwesenheit ist aktuell nicht erforderlich. Nutzen Sie die o.g. Kontaktmöglichkeiten um über Ihre Rückkehr zu informieren.

  1. Rechtsfolgen einer Quarantäne

Auch bei einer häuslichen Quarantäne wegen einer Erkrankung am Coronavirus besteht der Leistungsanspruch grundsätzlich weiter, sofern Hilfebedürftigkeit vorliegt.

  1. Geltungsdauer

 Gültigkeit ab: 19.03.2020         Gültigkeit bis: bis auf weiteres

Diese Übergansregelungen gelten solange, bis die temporäre Einschränkung des persönlichen Zugangs wieder aufgehoben bzw. die reguläre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist.