Satzung

Die Satzung von Neue Wege Kreis Bergstraße Eigenbetrieb.

Satzung für den Eigenbetrieb des Kreises Bergstraße „Neue Wege Kreis Bergstraße“

Aufgrund der §§ 5, 16, 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2000, des § 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2002 und der §§ 1 ff. des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.05, hat der Kreistag des Kreises Bergstraße in seiner Sitzung am 18.09.2006 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Aufgaben des Eigenbetriebes

(1) Gegenstand des Eigenbetriebs ist die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben des Landkreises Bergstraße als örtlicher Träger der Sozialhilfe und als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten BuchSozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 2014 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Aufgabenerfüllung wird als Eigenbetrieb entsprechend den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

Innerhalb dieser Grenzen ist der Eigenbetrieb zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung der Betriebszwecke erforderlich oder nützlich sind.

(2) Zu den Aufgaben des Eigenbetriebes gehören insbesondere:

a) Entscheidungen über Anträge des gesetzlich geregelten Personenkreises;

b) Beratung, Qualifizierung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen, Arbeitslosen ohne Berufsausbildung und sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen,

c) Qualifizierende Beschäftigung für den o. g. Personenkreis,

d) Wirkungsforschung.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen „Neue Wege Kreis Bergstraße“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 50.000,00 Euro.

§ 4 Betriebsleitung

Der Kreisausschuss bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes eine/n BetriebsleiterIn oder zwei BetriebsleiterInnen.

§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach § 4 EigBGes. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind. Eingliederungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sind der Betriebskommission sowohl beim erstmaligen Abschluss mit einem Träger als auch bei der Verlängerung von Verträgen zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Die Betriebsleitung hat darüber hinaus die Vorlagen an die Betriebskommission vorzubereiten und die Beschlüsse des Kreisausschusses in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorzubereiten.

§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Kreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung des Kreistages obliegen.

(2) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von dem/der Betriebsleiter/in abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/der Landrat/rätin oder seinem/ihrem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Kreises versehen sind (§ 45 Abs 2 HKO).

(3) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch einzelne Betriebs-angehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.

(4) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Kreisausschuss öffentlich bekannt gemacht.

(5) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(6) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber dem Kreis genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.

§ 7 Betriebskommission

Der Kreisausschuss beruft eine Betriebskommission.

Ihr gehören an:

a) Sieben Mitglieder des Kreistages

b) Drei Mitglieder des Kreisausschusses und zwar Kraft Amtes

– der/die Landrat/rätin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses, – das für die Finanzen des Kreises zuständige Mitglied des Kreisausschusses sowie ein weiteres Mitglied des Kreisausschusses.

Bestimmt der/die Landrat/rätin an seiner/ihrer Stelle das für die Finanzen des Kreises zuständige Mitglied des Kreisausschusses zu seinem/ihrem Vertreter/in, so entsendet der Kreisausschuss ein weiteres Mitglied in die Betriebskommission. Ist der/die Landrat/rätin zugleich für die Finanzen des Kreises zuständige/r Fachdezernent/in, so entsendet der Kreisausschuss auch in diesem Fall ein weiteres Mitglied in die Betriebskommission.

c) Zwei Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes.

d) Zwei in den Aufgaben des Eigenbetriebs sachkundige Personen, die auf Vorschlag des Kreisausschusses vom Kreistag gewählt werden.

Für die Mitglieder der Betriebskommission sind Vertreter zu ernennen bzw. zu wählen.

§ 8 Aufgaben der Betriebskommission

Die Aufgaben der Betriebskommission richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 7 EigBGes).

Ihr obliegt insbesondere:

a) Neben § 5 (1) sind Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 95 v.H. des Stammkapitals übersteigt zu genehmigen.

b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben. Lohnvorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen an Betriebsangehörige, die im Rahmen der allgemeinen für den Kreis geltenden Bestimmungen gegeben werden, gelten nicht als Darlehenshingabe oder Schenkung.

c) Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten (ab A 13 / BAT II ). Auf § 11 wird hingewiesen.

d) Stundung von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von 10.000,00 EUR überschreiten, sofern die Stundung auf mehr als 6 Monate erfolgen soll.

e) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von 10.000,00 EUR überschreiten.

§ 9 Aufgaben des Kreistages

Die Aufgaben des Kreistages richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 5 EigBGes). Ihm obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 EigBGes, sofern der Betrag 50.000 EUR übersteigt.

§ 10 Kreisausschuss

(1) Die Aufgaben des Kreisausschusses richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 8 EigBGes).

(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Kreisausschusses für die gesamte Kreisverwaltung gelten sinngemäß für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder der Betriebssatzung entgegenstehen.

§ 11 Personalangelegenheiten

(1) Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesG bez. Entgeltgruppe 13 TvöD der Betriebsleiter. Für die übrigen Beschäftigten der Landrat vertreten durch seinen allgemeinen Vertreter.

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten wird bis zur Entgeltgruppe 13 auf den Betriebsleiter übertragen.

§ 12 Beteiligung der Frauenbeauftragten, der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung

Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten, der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

§ 13 Zuständigkeit anderer Stellen

(1) Zuständigkeit des Revisions-/Rechnungsprüfungsamts

Dem Revisionsamt obliegt entsprechend der Revisionsordnung insbesondere die Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung, der Buchführung und der Rechnungen nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ferner führt das Revisionsamt Prüfaufträge aus, die ihm vom Kreistag, dem Kreisausschuss, dem Landrat oder den für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten Beigeordneten erteilt werden.

(2) Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes

Der Bundesrechnungshof hat das Recht der Prüfung der Leistungsgewährung des Landkreises Bergstraße nach § 6b Abs. 3 SGB II auch bezüglich der Unterlagen des Eigenbetriebes.

§ 14 Kassenwirtschaft

Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Kreiskasse verbunden (§ 117 HGO); die Geldverwaltung obliegt der Kreiskasse.

§ 15 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 16 Wirtschaftsgrundsätze

(1) Die Betriebsleitung hat gem. §§ 15 bis 19 EigBGes jährlich für das darauf folgende Jahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) und als Anlage zum Wirtschaftsplan einen fünfjährigen Finanzplan rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber mit dem Haushaltsplan des Kreises erfolgen kann. Weiterhin hat die Betriebsleitung gem. § 21 EigBGes vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu berichten.

(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchführung muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und der Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach §§ 22 ff. EigBGes entsprechen. Eine Anlagenbuchhaltung muss vorhanden sein.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für die Kostenrechnung erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 17 Rechenschaft, Berichtswesen

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 27 EigBGes.

(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zugeben. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Heppenheim, 18.09.2006
Jürgen Lehmberg
Erster Kreisbeigeordneter
Dienstsiegel