Bildungs-und Teilhabepaket

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können rückwirkend zum 01.01.2011 neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können rückwirkend zum 01.01.2011 neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Alle Familien mit Kindern und Jugendlichen unter 18 bzw. 25 Jahren, die eine der folgenden Leistungen erhalten

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII) oder
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag oder
  • nur ein geringes Einkommen erzielen (nach Prüfung)

sind grundsätzlich leistungsberechtigt und haben einen Rechtsanspruch auf Leistungen des Bildungspakets.

Was ist drin im Bildungspaket?

Ausflüge und Fahrten mit Schulen und Kitas

  • Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kitas werden übernommen.

Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler

  • Es werden 100 Euro jährlich für Schulbedarf gezahlt, davon 70 Euro im ersten und 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr.

Schülerbeförderungskosten

  • Schülerbeförderungskosten werden für die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Kreis Bergstraße berücksichtigt, soweit diese tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden.

Lernförderung

  • Aufwendungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung werden übernommen, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmung zu erreichen.

Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort

  • Einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder, die an einem gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen, wird übernommen.

Kultur, Sport, Musik

  • Kinder und Jugendliche sollen an Vereins-, Kultur- oder Ferienangeboten teilnehmen, dafür stehen ihnen 10 Euro im Monat zur Verfügung.

Bitte beachten Sie außerdem: Anders als im SGB II müssen Bezieher des Kindezuschlags und/oder Wohngeld die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 6b Bundeskindergeldgesetz schriftlich gesondert zu beantragen (vgl. § 9 Absatz 3 BKGG). Im SGB II ist der Antrag auf den Schulbedarf dagegen bereits im allgemeinen Grundsicherungsantrag enthalten, so dass hier eine gesonderte Beantragung dieser Leistung nicht erforderlich ist (vgl. § 37 Absatz 1 SGB II).

Benötigte Formulare:

Antworten auf Fragen rund um Ihren Antrag auf Bildung- und Teilhabe erhalten Sie unter folgender Hotline:
06252 / 15-6051
(Sprechzeiten: Mo – Fr: 09:30 – 11:30 Uhr und Mo – Do: 13:00 – 14:30 Uhr)

Die aktuelle Broschüre zum Bildungs- und Teilhabepaket als PDF erhalten Sie hier:
Broschuere_Bildungs-und Teilhabepaket.pdf

Weitere Informationen sowie Flyer in verschiedenen Sprachen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
www.bildungspaket.bmas.de